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Ärzte/Zahnärzte-Thema

Kooperationsverträge

H2 Subtitle
Kooperationsverträge ambulant stationär

Die Tätigkeit des Honorararztes ist nirgends gesetzlich geregelt. "Die Bundesärztekammer versteht unter dem Begriff des Honorararztes Fachärztinnen und Fachärzte, die in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. […] Mögliche Einsatzorte von Honorarärzten sind alle medizinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten können oder müssen. Neben dem Krankenhaussektor steigt die Nachfrage in Rehabilitationskliniken und medizinischen Versorgungszentren (dort als Vertretungsarzt). […] Die honorarärztliche Tätigkeit ist zeitlich befristet, da sie vorübergehende Engpässe in der ärztlichen Versorgung überbrückt. Das Honorar für diese freiberufliche Leistung wird frei vereinbart und unterscheidet sich somit vom Gehalt des Angestellten oder vom Lohn des Arbeiters." (aus: Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland, BÄK, KBV). Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Frage Honorierung der von Honorarärzten erbrachten Wahlleistungen und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Scheinselbständigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus, haben sich die Möglichkeiten der honorarärztlichen Leistungserbringung im Krankenhaus verschlechtert. Wir kennen die Lücken und beraten bei der Vertragsgestaltung und unterstützen bei den Honorarverhandlungen mit den Krankenhäusern.

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