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Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitsgericht entscheidet zur Arbeitszeiterfassung auch im Gesundheitswesen

Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitsgericht entscheidet zur Arbeitszeiterfassung auch im Gesundheitswesen

Mit Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts basiert auf einem vorangegangen Urteil des EuGH, das die Bundesregierung bislang noch nicht in Gesetzesrecht umgesetzt hat. Dort hatte der EuGH entschieden, dass alle Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein verlässliches, objektives und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits jetzt und damit auch in Arztpraxen und Krankenhäusern, obwohl ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erst in Arbeit ist, das Gesetz soll 2023 in Kraft treten. 
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, dessen Inhalte der Gesetzgeber vermutlich im Wesentlichen aufnehmen wird, enthält klare Vorgaben:

  • Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen täglich und elektronisch erfasst werden. Ausnahmen gibt es für Tarifparteien und Kleinbetriebe, 
  • Der Arbeitgeber kann die Vollzeiterfassung an die Arbeitnehmer delegieren, ist aber in der Kontrollpflicht. 
  • Nachweise über die erfasste Arbeitszeit müssen Unternehmen im Inland und in deutscher Sprache bereithalten. Die Aufbewahrungspflicht für die Aufzeichnungen beträgt im Grundsatz zwei Jahre.
  • Vertrauensarbeit (Homeoffice oder Mobileoffice) bleibt weiterhin möglich. Auch hier müssen die Arbeitszeiten jedoch erfasst werden.
  • Arbeitnehmer können auf Anfrage eine Auskunft über die aufgezeichnete Arbeitszeit vom Arbeitgeber erhalten.

 

Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist derzeit davon auszugehen, dass die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten und Volontäre zu erfassen ist. In welcher Form Arbeitgeber ihrer Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung nachkommen, stellt der Referentenentwurf frei.

Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten können nach dem Gesetzesentwurf weiterhin auf die elektronische Arbeitszeiterfassung verzichten. Hier genügt es, wenn die von den Arbeitnehmern geleistete Stunden in Papierform dokumentiert werden.
Der Gesetzesentwurf sieht Fristen zur Umstellung auf elektronische Arbeitszeiterfassung vor und zwar derzeit wie folgt:

  • ein Jahr ab 250 Mitarbeitenden
  • zwei Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden
  • fünf Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden 
  • bei zehn Mitarbeitenden und weniger ist die Zeiterfassung in Papierform weiterhin ausreichend. 
     

Umsetzen will der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Verstöße gegen die Verpflichtung  zur Arbeitszeiterfassung zukünftig mindestens als Ordnungswidrigkeiten angesehen und damit sanktioniert werden können. 
 

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