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Übernahme Notdienst

Finanzgericht Münster zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der vertretungsweisen Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes

Übernahme Notdienst

Finanzgericht Münster zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der vertretungsweisen Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes

In einem Urteil vom 09.05.2023, Aktenzeichen 15 K 1953/20 U hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Übernahme von ärztlichen Notfallvertretungen durch einen Arzt unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst eine sonstige Leistung gegenüber den vertretenden Arzt sei. Diese sonstige Leistung sei keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14a UStG. Die Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes unter Freistellung des vertretenden Arztes und die im ärztlichen Notdienst erfolgten Heilbehandlungen würden keine einheitliche Leistung bilden. Auch der Umstand, dass die Durchführung des ärztlichen Notdienstes unerlässlich für eine zeitnahe ambulante Patientenversorgung sei, begründe keine Steuerbefreiung nach § 14 Nr. 14a USDG.

 

Das Finanzgericht Münster geht somit davon aus, dass Vertreterleistungen, sei es im ärztlichen Notdienst, sei es auch dann, wenn aus anderen Gründen in der ärztlichen Praxis ein Vertreter bestellt werden muss, keine steuerfreien Leistungen sind, der Vertreter somit bei der Abrechnung gegenüber dem vertretenden Arzt auf sein Honorar die Umsatzsteuer draufschlagen muss. 
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 24/23 anhängig ist. Sollte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestätigen, dürften sich Vertreterleistungen deutlich verteuern. 

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