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Ärzte/Zahnärzte-Thema

Datenschutz

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Datenschutz

Auch in Einzelpraxen, Personengesellschaften sowie juristischen Personen des Privatrechts, die von Ärzten und Zahnärzten gebildet werden oder diese beschäftigen, gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 in Kraft getreten ist und die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten regelt. Flankiert wird dies im Gesundheitswesen durch die Regelungen zum Sozialdatenschutz, die sich im Sozialgesetzbuch I, V und X finden. Daneben gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). 

 

Gesundheitsdaten sind in besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO zugeordnet. Sie genießen deshalb besonderen Schutz. 

 

Unabhängig vom Datenschutz sind parallel immer die Anforderungen der beruflichen Schweigepflicht zu beachten und die Einhaltung ihrer jeweiligen Voraussetzungen sind separat zur prüfen (2-Schranken-Prinzip). 

 

Ärzte und Zahnärzte, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und hier zumindest zehn Personen ständig beschäftigen, trifft in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wird ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt, so gilt für ihn ein erweiterter Kündigungsschutz. 

 

Wir beraten Ärzte und Zahnärzte und ihre Gesellschaften in diesem Spannungsfeld bei allen Fragen des Datenschutzes. Dazu gehören insbesondere:
 

  • Prüfung und ggf. Modifikation von Datenschutzkonzepten
  • Unterrichtung und Schulung hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Unterstützung betrieblicher Datenschutzbeauftragter, stellenrechtssicherer Vertragslösungen, 
  • Mitwirkung bei der Auftragsvergabe bei Datenverarbeitung im Auftrag und Überprüfung bestehender Auftragsverarbeitungsverträge, 
  • Erstellen rechtssicherer Vertragslösungen und 
  • Vertretung gegenüber Datenschutzbehörden und Patienten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. 

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