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Klinik-Thema

Privatliquidation

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Privatliquidation

Die Privatliquidation in Kliniken erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ und DOZ). 

Nachdem viele Jahre den Chefärzten in Krankenhäusern durch die Gewährung des Liquidationsrechts bei wahlärztlichen Leistungen eine herausgehobene Rolle bei der Ausübung der Privatliquidation zugekommen ist, ergibt sich heute ein differenziertes Bild: Die Ausübung des Liquidationsrechts erfolgt sowohl durch Chefärzte, Krankenhausträger, die sich dazu der bei ihnen angestellten Chefärzte bedienen, als auch durch niedergelassene Ärzte im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Kliniken. 
    
Wir beraten ausschließlich diese Behandler, die das Liquidationsrecht ausüben sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Weitere Mandanten sind Abrechnungsstellen und Factoring-Gesellschaften, die in diesem Bereich tätig sind. 

Außergerichtlich erfolgt die Beratung bei der Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarungen, Vertretungs- und anderer Vergütungsvereinbarungen sowie weiterer Krankenhausformulare. Wir überprüfen die Strukturen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen in allen ärztlichen Fachrichtungen und beraten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Vergütung bei Weiterentwicklungen in der Medizin. 

Gerichtlich vertreten wir Behandler, Abrechnungsstellen und Factoring-Gesellschaften bundesweit bei der Durchsetzung privatärztlicher und zahnärztlicher Honorarforderungen. 
 

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