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Klinik-Themen

Krankenhausfinanzierung

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Krankenhausfinanzierung, Pflegesatz- und Förderrecht: „KRANKENHAUSRECHT“


Das von uns gern als „Krankenhausrecht“ beschriebene Rechtsgebiet markiert die gesamte Kasuistik des öffentlichen Gesundheitsrechtes und beinhaltet damit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zum Bestand, Finanzierung und  den laufenden Betrieb von Krankenhäusern, die die gesamte „Welt“ des werbend tätigen Krankenhauses abbilden. Dabei gilt es durchaus die Unterschiede zwischen privaten, freigemeinnützigen und kommunalen Krankenhausträgern je nach individueller Verfahrenssituation auszuloten und aus der Entstehungsgeschichte des Krankenhausfinanzierungsrechtes und den verfassungsrechtlich prägenden Grundsätzen dem Mandanten eine wirtschaftlich belastbare Handlungsoption aufzeigen zu können.

 

Kein Rechtsgebiet steht vor so vielen wirtschaftlichen Fragestellungen wie das Krankenhausrecht, als das Rechtsgebiet ganz maßgeblich von den täglich drängenden Fragstellungen der Krankenhausträger geprägt wird. Nicht zuletzt eine immer undurchsichtiger werdende Gesetzgebung fordert ein Handeln außerhalb der bereits eingetretenen Pfade durch das Labyrinth der rechtlichen Herausforderungen (SGB V, SGB VII, KHG, KHEntgG, BPflV, FPV, GewO,UWG, UstG, AO und GewO usw.). Wir verstehen die Herausforderungen und damit verbundenen Fragen unserer Krankenhausmandanten und können belastbare Auswege aufzeigen, für die wir auch selbst verantwortlich zeichnen. Daneben setzten wir in Schiedsstellenverfahren nach § 18a KHG streitig bundesweit die Interessen unserer Manadanten durch.


Krankenhausrecht ist demnach die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen für die Krankenhäuser, also die Grundlage aller soliden Strategien

Wir beraten Universitätsklinika, Plan- und Versorgungskrankenhäuser und reine Privatklinikenin allen Rechtsfragen. 

Dazu gehören insbesondere:

  • Vertretung von Krankenhäusern in Verfahren gegen Richtlinien und Beschlüsse des G-BA,
  • Unterstützung von Krankenhausträgern in Budget-Verhandlungen, Schiedsstellenverfahren nach § 18a KHG, Verfahren zum Versorgungsauftrag, Zu- und Abschlägen, NUBs und Qualitätsvorgaben des G-BA (insbesondere Mindestmengenregelungen),
  • Beratung von Krankenhäusern im Zusammenhang mit Rechnungsprüfungen nach § 275 c SGB V (z.B. Umsetzung der Prüfverfahrensvereinbarung) und Strukturprüfungen nach § 275 d SGB V,
  • Vertretung bei Zahlungsklagen gegenüber Krankenhäusern, privaten Krankenversicherungen (Klinik-Card-System) und Selbstzahlern und
  • Vertretung bei Betriebsprüfungen nach dem SGB IV.

 

 

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