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Arbeitgeber-Thema

Betriebsübergang

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Betriebsübergang

Beim Zusammenschluss zweier Arztpraxen aber auch beim Erwerb von Vertragsarztsitzen in Erweiterung eines Medizinischen Versorgungszentrums gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse mit ihren aktuellen Rechten und Pflichten auf das aufnehmende Unternehmen über (Betriebsübergang) und zwar zunächst unabhängig davon, welche Arbeitsbedingungen dort jeweils gelten. Entsprechendes gilt bei der Abspaltung eines Betriebsteils, also etwa dem Outsourcing einzelner Tätigkeitsfelder. Aber nicht jede Zusammenfassung oder Ausgliederung von Ressourcen muss zwingend einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB darstellen.

 

Der eingeschränkte Gestaltungsbereich verdient daher bereits bei den gesellschaftsrechtlichen Verhandlungen besonderer Beachtung. Dies gilt nicht nur, wenn gegebenenfalls sogar unterschiedliche Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten.
Sowohl auf der Ebene der einzelvertraglichen Erörterungen mit den betroffenen Mitarbeitern als auch in Verhandlungen mit Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss erhalten Sie unsere Unterstützung.

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