Verlegungsabschlag auch bei Verlegung aus dem Ausland
Das Bundessozialgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass ein Verlegungsabschlag nach § 3 FPV vorzunehmen ist, wenn ein Patient aus dem Ausland in ein inländisches Krankenhaus verlegt wird. Begründet wird dieses im Wesentlichen damit, dass für die Anwendung des Verlegungsabschlags unerheblich ist, aus welchem Krankenhaus der Patient verlegt wird.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 57/12 R