Untersuchung neben Visite gesondert berechnungsfähig nach GOÄ
Der Berechnungsausschluss in den Anmerkungen zu den Ziffern 45 und 46 GOÄ, wonach „anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus“ Untersuchungen, Beratungen oder Besuche nicht gesondert abrechnungsfähig sind, setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Arzt-Patienten-Kontaktes voraus. Wenn Untersuchungen am selben Behandlungstag zeitlich abgesetzt von der Visite erfolgen, können diese auch zusätzlich gesondert berechnet werden. Von ärztlicher Seite muss keine besondere medizinische Notwendigkeit dafür dargelegt werden, dass die jeweils erfolgten Untersuchungen nicht im Rahmen der Visite durchgeführt werden konnten.